Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Unternehmen - beziehungsweise Arbeitgeber - müssen gemäß ASiG (Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsfachkräfte und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit) Personen bestellen, die sie beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.

Für Mitgliedsbetriebe der UVB wird das ASiG durch die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV-Vorschrift 2) umgesetzt. In der unmittelbaren Bundesverwaltung gibt es eine „Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in den Behörden und Betrieben des Bundes – BsiB-AVwV“.
Inhaltliche Punkte:
- Die BsiB-AVwV wurde vom BMI erstellt und am 6. Oktober 2017 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht (GMBl Nr. 41-42/2017, S. 734).
- Sie setzt inhaltlich die Regelung um, die durch die UVV „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV-Vorschrift 2) seit 2011 für die Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Eisenbahnunfallkasse (EUK) und seit 2017 für alle weiteren Unternehmen der UVB gilt.
- Im Vergleich zur UVV gibt es keine Unterteilung nach Betriebsgrößen. Behörden des Bundes haben immer mehr als 10 Beschäftigte.
- Um die Berechnung der Zeiten für die Grundbetreuung zu erleichtern, sind in den Anlagen keine Wirtschaftszweige (WZ-Code) aufgeführt, sondern Behörden- und Betriebsarten, die nur in der Bundesverwaltung vorkommen: unter anderem auswärtige Angelegenheiten, Polizei, Wasserbau und Wasserstraßenunterhaltung, Wetterdienst und Zoll.
Wichtige Praxishinweise:
- Zusätzlich zur Grundbetreuung müssen behörden- oder betriebsspezifische Anteile der Betreuung ermittelt werden.
- Immer berücksichtigen: Anteile der betriebsärztlichen Betreuung bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie Wegezeiten, die von Betriebsärzten und Fachkräften zu ihren Einsatzorten zurückgelegt werden.
- Durch Wegezeiten kann die Gesamtzeit die zur Verfügung stehende Vollarbeitszeit überschreiten, wenn die Funktionsträger zum eigenen Personal gehören.
- Der Hinweis 2 in der BsiB-AVwV bzw. der Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 ist für die behörden- oder betriebsspezifischen Betreuungszeiten maßgebend.
- Der Katalog enthält viele Auslösekriterien zur Leistungsermittlung und erlaubt, den Personalaufwand für verschiedene Aufwandskriterien zu schätzen.
Unsere Berechnungshilfe für Ihren Betreuungsaufwand
Eine relativ einfache Methode den Aufwand zu ermitteln, bietet Ihnen unsere Berechnungshilfe.
Der Vorteil: Sie müssen den Aufwand nicht selbst kalkulieren und schätzen.
- In übersichtlicher Form werden die Aufgabenfelder mit vier Kriterien überprüft.
- Über ein Drop-down-Feld haben Sie die Wahl, die Antwort zu gewichten.
- Der erforderliche Aufwand zu jedem einzelnen Aufgabenfeld wird automatisch errechnet.
- Am Ende erhalten Sie ein Gesamtergebnis des zu berücksichtigenden Betreuungsaufwands für Ihren betriebsspezifischen Teil.
- Für die errechnete Gesamtzeit legen Sie nur noch fest, welchen Anteil Sie für betriebsmedizinische bzw. sicherheitstechnische Fragen benötigen.
Weitere Informationen finden Sie in der Anwendungshilfe zur Umsetzung der UVV "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV-Vorschrift 2).