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Es gibt vier Schutzstufen, wobei 1 die wenigsten und 4 die umfangreichsten Maßnahmen beschreibt.

Welche Schutzstufe gilt, legt der Arbeitgeber für Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie sowie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes fest.

Tätigkeiten wie z. B. Reinigung und Sanierung, Tätigkeiten in der Veterinärmedizin, der Land-und Forstwirtschaft, der Abwasser- und Abfallwirtschaft sowie in Biogasanlagen und Schlachtbetrieben müssen keiner Schutzstufe zugeordnet werden.

Grundsätzlich sind für alle Tätigkeiten (mit und ohne Schutzstufenzuordnung) die Grundpflichten nach § 8 BioStoffV und die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 9 BioStoffV einzuhalten. Hierzu zählen auch die Hygienemaßnahmen entsprechend der TRBA 500 „Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“.

Für Tätigkeit der Schutzstufen 2 bis 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, der Biotechnologie und in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes gelten zusätzlich die Maßnahmen nach §§ 10 und 11 der Biostoffverordnung.

Weitere Konkretisierungen bzw. der Stand der Technik sind in speziellen Technischen Regeln beschrieben: