Auslandsversicherung
Wenn keine Ausstrahlung vorliegt und somit grundsätzlich kein Schutz über die deutsche gesetzliche Unfallversicherung besteht, kann die Auslandsversicherung greifen. Sie bietet Ihnen Schutz bei Tätigkeiten im Ausland, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Auslandsversicherung kann vom Arbeitgeber abgeschlossen werden, wenn:
- der Auslandseinsatz nicht von vornherein zeitlich befristet ist
- die ursprünglich festgelegte Einsatzdauer überschritten wird
- Sie in einem Staat arbeiten, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht
Besonders wichtig ist die Auslandsversicherung für Beschäftigte, die extra für einen Auslandseinsatz eingestellt werden und zuvor kein inländisches Beschäftigungsverhältnis hatten. Dies kommt häufig vor, wenn kurzfristig Helferinnen und Helfer für befristete Einsätze in Katastrophengebieten benötigt werden.
In solchen Fällen stellt die Auslandsversicherung sicher, dass Sie auch außerhalb Deutschlands umfassend unfallversichert sind.
Hinweise zur Genehmigung und zum Inkrafttreten der Richtlinien für die Auslandsversicherung der BG ETEM, BGHW, VBG, BGW, UVB und BGN und ihrer Nachträge:
Die von der Vertreterversammlung am 25. November 2015 beschlossenen Richtlinien für die Auslandsversicherung der BG ETEM, BGHW, VBG, BGW, UVB und BGN sind vom Bundesversicherungsamt mit Bescheid vom 24. Februar 2016 - Az. 423–6707.140-98/2016 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 genehmigt worden. Die Richtlinien für die Auslandsversicherung der BG ETEM, BGHW, VBG, BGW, UVB und BGN sind nach Bekanntmachung im Internet in Kraft getreten.
Der von der Vertreterversammlung in seiner Sitzung am 15. November 2022 beschlossene Nachtrag zu den Richtlinien für die Auslandsversicherung der BG ETEM, BGHW, VBG, BGW, UVB und BGN (= Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes gem. § 8 Abs. 2 der Richtlinie von 72.000 EUR auf 84.000 EUR) sind vom Bundesamt für Soziale Sicherung mit Bescheid vom 17. August 2023 - Az. 415-6707.140-1362/2022 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 genehmigt worden. Der Nachtrag ist am Tag nach der Bekanntmachung im Internet in Kraft getreten.
Überstaatliches Recht
Bei Entsendung ins EU/EWR-Ausland oder in die Schweiz gilt das sogenannte überstaatliche Recht. Durch EU-Verordnungen wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen deutsche Rechtsvorschriften weiterhin anwendbar sind: Der Sitz des Unternehmens muss in Deutschland sein, die Entsendung muss im Voraus zeitlich begrenzt sein, ein inländisches Beschäftigungsverhältnis wird im Ausland weitergeführt und die entsandte Person löst nicht eine andere entsandte Person ab, bei der die zeitliche Begrenzung abgelaufen ist.
Die zeitliche Begrenzung beträgt 24 Monate. Sollte es im Einzelfall erforderlich sein, so kann eine Ausnahmevereinbarung über die „Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland“ (DVKA) beantragt werden, um diesen Zeitraum zu verlängern.
Zwischstaatliches Recht
Sollen Beschäftigte in ein Land außerhalb des EU/EWR-Auslands einschließlich Schweiz entsandt werden, muss festgestellt werden, ob Deutschland mit diesem Land ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, welches die Unfallversicherung einschließt. Dann gilt sogenanntes zwischenstaatliches Recht.
Abkommen bestehen mit Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Israel, Kosovo, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Québec, Serbien, Türkei und Tunesien (Stand: November 2017).
Die konkreten Voraussetzungen, damit die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften bescheinigt werden kann, sind im jeweiligen Abkommen geregelt. Dort sind auch die jeweils geltenden Entsendezeiträume festgelegt. Genaue Details und länderspezifische Informationen bietet die DVKA auf ihrer Internetseite durch umfassende Merkblätter für Unternehmen und Behörden sowie Erwerbstätige an.
Vertragsloses Ausland
Bei Entsendung in ein Land, das weder zum EU/EWR-Ausland einschließlich Schweiz gehört, beziehungsweise mit dem kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde, kann ein Fall der Ausstrahlung gemäß § 4 SGB IV eintreten. Voraussetzung ist, dass die Entsendung im Voraus zeitlich begrenzt ist und die Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt.
Eine feste Zeitgrenze gibt es nicht, jedoch muss im Voraus ein Endzeitpunkt festgelegt werden. Für die Feststellung, ob die Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, wird insbesondere geprüft, ob weiterhin eine Eingliederung in das inländische Unternehmen vorliegt. Das bedeutet, dass für Arbeitskräfte Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Dauer der Tätigkeit besteht.
Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben am 18. November 2015 für die Sicherstellung der einheitlichen Bewertung der Ausstrahlung eine Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer aufgestellt. Für die Prüfung des Fortbestehens des deutschen Beschäftigungsverhältnisses werden in der Gemeinsamen Verlautbarung unter Punkt 3.1 durch Rechtsprechung entwickelte Grundsätze aufgelistet, die für eine Ausstrahlung nach § 4 SGB IV vorliegen müssen:
- Der vorübergehend im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer muss organisatorisch in den Betrieb des entsendenden Arbeitgebers eingegliedert bleiben und wesentliche Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllen.
- Der arbeitsvertragliche Anspruch auf Arbeitsentgelt muss sich gegen den entsendenden Arbeitgeber richten.
- Der entsendende Arbeitgeber muss das Arbeitsentgelt tatsächlich wirtschaftlich tragen und berechtigt sein, dieses als Betriebsausgabe steuerlich geltend zu machen.
Diese Punkte stellen lediglich die groben Grundzüge der Voraussetzungen dar. Ob im Einzelnen ein Fall der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV vorliegt, muss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände rechtlich bewertet werden. Der Betrieb kann hierzu von den Einzugsstellen der Beiträge eine Feststellung verlangen (Punkt 3.7 der Verlautbarung).
Bescheinigungen
Um die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften – und hier ist generell die Sozialversicherung gemeint – nachweisen zu können, muss im EU/EWR-Ausland und in der Schweiz die sogenannte Bescheinigung A1 mitgeführt werden. Hierdurch wird dokumentiert, dass die Voraussetzungen der vorübergehenden Entsendung erfüllt sind und die/der Beschäftigte keine Sozialversicherungsbeiträge im Ausland zahlen muss. Es gelten vielmehr die Bedingungen aus dem Entsendeland. Die Bescheinigung kann vom Arbeitgeber oder Beschäftigten bei der deutschen Krankenkasse beantragt werden, bei der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter versichert ist.
Bei Entsendung in Staaten außerhalb des EU/EWR-Auslands einschließlich Schweiz gibt es vergleichbare Bescheinigungen.
Welche das im Einzelnen sind, hat die DVKA auf ihrer Internetseite im Informationsblock Arbeitgeber und Erwerbstätige für die verschiedenen Staaten aufbereitet und zur Verfügung gestellt.
Sachleistungshilfe
Durch die EU-Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009 wird geregelt, dass ins EU/EWR-Ausland und Schweiz entsandte Arbeitskräfte Anspruch auf Sachleistungsaushilfe haben. Wird aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eine ambulante oder stationäre Behandlung erforderlich oder ist eine Behandlung mit Medikamenten oder therapeutische Leistung angezeigt, so können die Betroffenen dies durchführen lassen und der Leistungserbringer rechnet im Zusammenwirken mit dem ausländischen Sozialleistungsträger letztlich direkt mit dem deutschen Unfallversicherungsträger ab. Der Leistungsumfang orientiert sich allerdings an den ausländischen Regeln des jeweiligen Landes.
Sofern darüber hinausgehende Wahlleistungen beansprucht werden, müssen die Beschäftigten diese Kosten zunächst selbst tragen. Die Belege können dann direkt an die UVB übersandt werden. Wir prüfen dann, ob und in welcher Höhe eine Erstattung nach den deutschen Vorschriften möglich ist.
Damit Sachleistungsaushilfe im EU/EWR-Ausland einschließlich Schweiz abgewickelt werden kann, muss der/dem Versicherten durch die UVB mit dem Formular „DA1“ bescheinigt werden, dass ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt, der oder die behandlungsbedürftige Folgen nach sich gezogen hat.
Ob Sachleistungsaushilfe in einem Land außerhalb dieser Gebiete, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde, erbracht werden kann, ist abhängig von den konkreten Regelungen des Abkommens. Dort gelten dann mit der DA1-Bescheinigung vergleichbare Formulare.
Im vertragslosen Ausland ist die Sachleistungsaushilfe ausgeschlossen. Sollte in diesen Fällen ärztliche Behandlung notwendig werden, so müssen die Kosten zunächst durch die Beschäftigten selbst getragen werden. Die Belege können danach zur Prüfung der Kostenerstattung an die UVB übermittelt werden. Empfehlenswert ist es, dass Beschäftigte mit ihrem Unternehmen vertragliche Regelungen vereinbaren, dass dieser aus Fürsorgepflicht vorläufig die Kosten für Sachleistungen übernimmt.
Rücktransport
Ein Rücktransport in die Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich Aufgabe des Unternehmens, der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin sollten beteiligt werden. Die Kosten werden von der UVB nur dann übernommen, wenn die Rückführung aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
Sollte aufgrund eines Versicherungsfalles ein Rücktransport erforderlich werden, reicht in der Regel die erste Einschätzung eines medizinischen Dienstes aus. Hier wäre gegebenenfalls auch die jeweilige Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Gastland mit ihrem medizinischen Dienst (beispielsweise Botschaftsarzt/-ärztin) einzuschalten.
Um spätere Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der medizinischen Indikation zur Rückkehr und der zu wählenden Transportart zu vermeiden, wird eine vorherige Abstimmung mit der UVB dringend empfohlen. In diesem Zusammenhang können die weiteren offenen Fragen erörtert werden. Grundsätzlich kann eine Entscheidung über eine Rückführung nur im konkreten Fall unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten getroffen werden.
Spezieller Versicherungsschutz im Ausland
Keinen Schutz durch die Auslandsversicherung benötigen Beschäftigte, die aufgrund spezieller gesetzlicher Vorschriften auch bei einer Beschäftigung im Ausland unter den Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung fallen (Entsendung).
Anmeldung
Da es sich um eine freiwillige Versicherung handelt, müssen die im Ausland tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter namentlich bei uns angemeldet werden. Die Anmeldung muss schriftlich vor Beginn des Auslandsaufenthaltes erfolgen. Der Versicherungsschutz kann frühestens ab dem Tag nach Eingang der Anmeldung bei uns gewährt werden.
Bitte nutzen Sie zur Anmeldung das zur Verfügung gestellte Formular.
Umfang
Mit der Auslandsunfallversicherung sind Arbeits-, Wegeunfälle und Berufskrankheiten versichert. Die Versicherungsleistungen entsprechen dem Leistungskatalog eines Inlandsunfalles.
Kommt es zu einem Versicherungsfall, melden Sie diesen bitte mit den Formularen zur Unfallanzeige beziehungsweise Berufskrankheitenanzeige.
Träger
Aus wirtschaftlichen Gründen hat sich die UVB mit anderen gesetzlichen Unfallversicherungsträgern zu eine gemeinsamen Einrichtung für die Auslandsversicherung zusammengeschlossen. Finanziert wird die Auslandsversicherung nicht über die Umlage der einzelnen Unfallversicherungsträger, sondern nach der Dauer des Auslandsaufenthaltes.
Derzeit beträgt der Beitrag zehn Euro pro Mitarbeiter und Auslandsmonat, wobei Teile eines Monats als voller Monat gelten. Der Beitrag zur Auslandsversicherung wird einmal im Jahr mittels eines gesonderten Beitragsbescheides geltend gemacht.
Hinweis: Die für die Dauer des Auslandsaufenthaltes gezahlten Entgelte sind der UVB im jährlichen Lohnnachweis nicht nachzuweisen.