Geldleistungen
Während Ihrer medizinischen oder beruflichen Rehabilitation sorgen wir mit Verletztengeld oder Übergangsgeld für Ihre finanzielle Absicherung. Da es jedoch nicht immer möglich ist, die Erwerbsfähigkeit vollständig wiederherzustellen oder Versicherungsfälle auch tödlich enden können, gehören zusätzlich Rentenleistungen für Versicherte und Hinterbliebene zum Leistungsumfang der gesetzlichen Unfallversicherung.
Verletztengeld und Übergangsgeld
Verletztengeld erhalten Sie, wenn Sie aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig sind. Es ersetzt Ihr Einkommen während dieser Zeit und beträgt 80 % Ihres Regelentgelts, jedoch nicht mehr als Ihr vorheriger Nettolohn und höchstens den gesetzlich festgelegten Höchstjahresarbeitsverdienst.
Übergangsgeld wird gezahlt, wenn Sie an berufsfördernden Maßnahmen teilnehmen, z. B. an einer Umschulung. Je nach Familienstand liegt es zwischen 68 % und 75 % Ihres vorherigen Nettolohns.
Rente an Versicherte
Wenn Ihre Erwerbsfähigkeit auch sechs Monate nach dem Versicherungsfall um mindestens 20 % gemindert ist, haben Sie Anspruch auf eine Rente.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Renten auch bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % gezahlt werden – etwa wenn mehrere Versicherungsfälle zusammenwirken.
Die Rentenhöhe basiert auf Ihrem Jahresarbeitsverdienst, für den gesetzliche Mindest- und Höchstgrenzen gelten. Das Mindestniveau beträgt 60 % der Bezugsgröße.
Leistungen an Hinterbliebene
Stirbt eine versicherte Person infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente. Anspruchsberechtigt sind insbesondere:
- die Witwe oder der Witwer
- die eingetragene Lebenspartnerin oder der Lebenspartner
- Waisen bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung, maximal bis zum 27. Lebensjahr
Auch frühere Ehegatten oder Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen rentenberechtigt sein. Zusätzlich können Ansprüche auf Sterbegeld, Überführungskosten oder weitere Beihilfen entstehen.
Abfindungen
Unter bestimmten Bedingungen können Renten auf Antrag abgefunden werden. Man unterscheidet:
- Dauerabfindung: möglich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 %.
- Teilabfindung: bis zur Hälfte der Rente für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit 40 % oder mehr beträgt.
- Versicherte mit vorübergehendem Rentenanspruch können nach Abschluss der Heilbehandlung eine Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes erhalten.
Mehrleistungen
Mehrleistungen werden zusätzlich zu den gesetzlichen Regelleistungen gewährt – insbesondere für Personen, die sich für das Leben und die Gesundheit anderer einsetzen oder sich ehrenamtlich engagieren, beispielsweise:
- Blutspender
- Entwicklungshelfer
- Ehrenamtliche in Hilfeleistungsorganisationen
Diese zusätzlichen Geldleistungen können gewährt werden:
- während der Heilbehandlung und Berufsförderung
- zur Rente an Versicherte
- zur Hinterbliebenenrente
Persönliches Budget
Anstelle von Dienst- oder Sachleistungen können Sie ein Persönliches Budget beantragen. Diese alternative Leistungsform stärkt Ihr Selbstbestimmungsrecht: Sie erhalten eine Geldleistung und entscheiden selbstverantwortlich, wie Sie diese zweckgebunden einsetzen – zum Beispiel für:
- Reisekosten
- Haushaltshilfen
- Pflegeleistungen
Entschädigung für Kleider- und Wäschemehrverschleiß
Wenn Ihre Kleidung oder Wäsche aufgrund unfallbedingter Beeinträchtigungen einem stärkeren Verschleiß unterliegt, erhalten Sie monatliche Pauschalen. Dies betrifft insbesondere:
- Querschnittsgelähmte
- Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer
- Prothesenträgerinnen und Prothesenträger