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Was ist ein gentechnisch veränderter Organismus?

Das GenTG definiert ihn so: „Ein Organismus - mit Ausnahme des Menschen - dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt“. Es wird also das Erbgut gezielt verändert und einzelne Gene werden mittels eines Vektors auf einen anderen Organismus übertragen.

 

Was gilt als gentechnische Arbeit?

Dazu gehört die Erzeugung von gentechnisch veränderten Organismen oder ihre Vermehrung, Lagerung, Zerstörung, Entsorgung sowie der innerbetriebliche Transport.

 

Wo dürfen gentechnische Arbeiten durchgeführt werden?

Nur in gentechnischen Anlagen wie zum Beispiel in Laboren (inklusive Kühlräumen, Bruträumen, Geräteräumen, Autoklaven), Produktionsanlagen, Tierställen oder Gewächshäusern.

Bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen gilt die Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen  (Gentechnik-Sicherheitsverordnung – GenTSV).

Gentechnische Arbeiten werden nach ihrem Gefährdungspotential in Sicherheitsstufen S 1 bis S 4 eingeteilt. S 1 stellt die Sicherheitsstufe mit dem geringsten Gefährdungspotential dar, bei dem (nach dem Stand der Wissenschaft) nicht von einem Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auszugehen ist.

Zusätzlich sind Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen auch in Schutzstufen nach der Biostoffverordnung  einzuteilen.

Anlagen der Sicherheitsstufen 3 und 4 müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Anlagen der Sicherheitsstufe 2 müssen angemeldet und Anlagen der Sicherheitsstufe 1 müssen vor Beginn des Betriebes angezeigt werden.

Zuständig für Genehmigung, Anmeldung und Anzeige von gentechnischen Anlagen (auch für Bundeseinrichtungen) sind die Bundesländer. Die zuständige Behörde ihres Bundeslandes finden Sie  bei der Bund/Länder – Arbeitsgemeinschaft Gentechnik.

In einigen Bundesländern wird die Unfallversicherung Bund und Bahn für die Einschätzung arbeitsschutzrelevanter Belange (zum Beispiel nach BiostoffV, ArbStättV, GefStoffV) ins Gentechnikverfahren eingebunden.  In diesen Fällen müssen die Unterlagen für eine Genehmigung, Anmeldung oder Anzeige um eine Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung ergänzt werden.

Unabhängig hiervon sind anzeige- und erlaubnispflichtige Arbeiten bei der Unfallversicherung Bund und Bahn mit den entsprechenden Formularen anzuzeigen bzw. zu beantragen.