FAQ
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird im Weiteren auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung, wie zum Beispiel Ersthelferinnen und Ersthelfer, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter.
Wer darf als Ersthelfende eingesetzt werden?
Grundsätzlich können alle Beschäftigten Ersthelfende werden, bei denen nicht gravierende körperliche oder psychische Gründe dagegensprechen.
Entsprechend § 26 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ darf der Unternehmer als Ersthelfende nur Personen einsetzen, die bei einer ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder die über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen.
Ersthelfende müssen in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden.
Können z.B. Rettungssanitäter oder Sanitäter als Ersthelfer eingesetzt werden?
Wer über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügt, darf vom Unternehmen als Ersthelfer eingesetzt werden.
Diese gelten als fortgebildet, wenn sie regelmäßig an mit den offiziellen Erste-Hilfe-Fortbildungslehrgängen vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen oder bei ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen.
Ansonsten wird die Teilnahme an Erste-Hilfe-Fortbildungen in Abständen von längstens zwei Jahren erforderlich.
Wie viele Ersthelfer müssen im Betrieb benannt und anwesend sein?
Bei 2 bis zu 20 anwesenden Beschäftigten muss mindestens ein Ersthelfer bereitgestellt werden.
Bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten müssen in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5% und in sonstigen Betrieben 10% durch den Arbeitgeber bereitgestellt werden.
Welche Kosten übernimmt die UVB?
Wir übernehmen den jährlich festgelegten Pauschalbetrag für die Standardausbildung für die Aus- oder Fortbildung. Dieser liegt im Jahr 2025 bei 44,10 €.
Voraussetzung für die Kostenerstattung: Die Ausbildung muss von einer ermächtigten Ausbildungsstelle entsprechend dem DGUV Grundsatz 304-001 durchgeführt werden. Eine Liste mit allen Adressen und Telefonnummern der ermächtigten Stellen stellt die DGUV zur Verfügung.
Einige Anbieter bieten zusätzliche Leistungen über die Standardausbildung hinaus an, für die Mehrkosten anfallen. Diese müssten Sie bei Interesse mit dem Anbieter separat abrechnen.
Welche Kosten übernimmt die UVB nicht?
Die UVB übernimmt keine Kosten, die über den oben genannten Pauschalbetrag hinausgehen.
Präventionsveranstaltungen oder Halbtageskurse zu Sofortmaßnahmen/Wiederbelebung/ Druckverband/etc. müssen von Ihrer Dienststelle selbst bezahlt werden. Präventionsveranstaltungen bieten die ermächtigten Stellen z.B. Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser Hilfsdienst an.
Berufsbezogene Qualifikation als Ersthelfende:
Für Personen, die berufsbezogen bereits über entsprechende Kenntnisse verfügen müssen, übernehmen wir die Kosten der Aus- und Fortbildung nicht. Dies sind zum Beispiel Angehörige medizinischer Berufe, Angehörige von Hilfeleistungsunternehmen (DRK), beruflich Kfz-führende Beschäftigte sowie schusswaffentragende Angehörige von Sicherheitsorganen wie Zoll oder Polizei.
Ehrenamtliche Ersthelfende:
Im ehrenamtlichen Bereich, beispielsweise in den Ortsverbänden des THW, müssen die Kosten selbst getragen werden. Die UVB übernimmt nur für die Beschäftigten im Hauptamt die Kosten für die Erste Hilfe Aus- und Fortbildung.
Personen in Rehabilitationsmaßnahmen:
Diese Personen sind zwar bei der UVB versichert, jedoch besteht hier keine Zuständigkeit der UVB. Die Kosten von Schulungen werden i.d.R. von der zuständigen Agentur für Arbeit übernommen, wenn es sich um Ausbildungskosten handelt.
Im Bereich des DRK
Die UVB erhebt keine Beitragsforderungen an das DRK. Die gesetzlich geregelte Zuständigkeit der UVB erstreckt sich für das DRK im Wesentlichen auf die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Katastrophenschutz, öffentlichen Notständen und seinen internationalen Aufgaben (z.B. Hilfszüge, Berg- und Wasserwacht, Flüchtlingsbetreuung, Blutspendedienst, Rettungsdienst), ferner auch auf Geschäftsstellen des DRK-Präsidiums und der Einzelverbände.
Die UVB kann jedoch keine Kosten für die Erste Hilfe Aus- und Fortbildung für DRK-Kreisverbände übernehmen. Diese bieten in der Regel als ermächtigte Stellen selbst Erste Hilfe Kurse an, in denen auch die versicherten Personen des DRK für die betriebliche Erste Hilfe kostenneutral geschult werden können.
Praktikanten, Auszubildende, geringfügig oder zeitlich befristet Beschäftigte:
Für Praktikanten, Auszubildende, geringfügig bzw. zeitlich befristet Beschäftigte oder sonstige diesen gleichzusetzenden Personen werden die Kosten der Aus- und Fortbildung von der UVB nicht übernommen, da diese Ihnen nicht durchgängig als betriebliche Ersthelfer für einen Zeitraum von zwei Jahren zur Verfügung stehen können.
Ausnahme ist die Ausbildung von Nachwuchskräften (Azubi) zu Ersthelfenden aus den gewerblich-technischen Bereichen (z.B. Mechatronik, Industrieelektrik, Gleisbau, Industriemechanik, Elektronik Betriebstechnik), wenn diese Nachwuchskräfte in Praxiseinsatzphasen im Bereich von Gleisen gemäß DGUV Vorschrift 78 „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ eingesetzt werden. Dann übernimmt die UVB die Kosten der Ausbildung in Erster Hilfe.
Betriebssanitäter:
Da wir nur die Kosten für die Lehrgangsgebühren für den Standard-Lehrgang der betrieblichen Ersthelfenden übernehmen, tragen wir nicht die Kosten für die Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern.
Beschäftigte aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung:
Kosten für die Ausbildung von Ersthelfern in den Dienststellen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden nicht übernommen, da die Aufgaben der Prävention nach dem Sozialgesetzbuch VII durch eigene Stellen wahrgenommen werden.
Wer darf Erste-Hilfe-Ausbildungen durchführen?
Um für die Unfallversicherungsträger Ersthelfende aus- und fortbilden zu dürfen, müssen sich geeignete Ausbildungsstellen hierzu ermächtigen lassen.
Eine Liste mit allen Adressen und Telefonnummern der ermächtigten Stellen stellt die DGUV zur Verfügung.
Um ihre Beschäftigten als Ersthelfer aus - und fortbilden zu lassen, können die Beschäftigten bei Ihnen im Haus oder bei den ermächtigten Stellen geschult werden.
Wer sind ermächtigte Ausbildungsstellen für die Erste Hilfe?
Eine Liste der ermächtigten Ausbildungsstellen finden Sie auf der Internetseite des DGUV Fachbereichs Erste Hilfe.
Wie wird man eine ermächtigte Ausbildungsstelle?
Um für die Unfallversicherungsträger Ersthelfende aus- und fortbilden zu dürfen, müssen sich geeignete Stellen hierzu ermächtigen lassen.
Die Anforderungskriterien für die Ermächtigung werden in Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" genannt und in dem DGUV Grundsatz 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe" erläutert.
Weitere Infos und Kontaktdaten für Fragen in Zusammenhang mit dem Ermächtigungsverfahren erhalten Sie auf der Homepage der DGUV.
Dürfen Inhouse-Schulungen durchgeführt werden?
Von ermächtigten Ausbildungsstellen dürfen Ersthelfende in deren Haus aus- und fortgebildet werden.
Werden auf Wunsch der Dienststelle Schulungen in Ihrer Dienststelle vereinbart, so können dadurch entstehende Mehrkosten Ihrer Dienststelle in Rechnung gestellt werden. Dies betrifft insbesondere erhöhte Reisekosten durch längere Wegstrecken der Dozierenden. Diese zusätzlichen Gebühren müssen dann über einen Vertrag zwischen dem beauftragten Unternehmen und Ihrer Dienststelle vereinbart werden.
Homeoffice: Müssen für die wenigen verbleibenden Mitarbeiter in der Dienststelle Ersthelfer bereitgestellt werden?
Ja, die Grundversorgung in Bezug auf die Erste Hilfe muss sichergestellt sein (Siehe Vorgaben FAQ „Wie viele Ersthelfer müssen im Betrieb benannt und anwesend sein?“).
Sind nicht ausreichend ausgebildete Ersthelfer unter den im Betrieb anwesenden Beschäftigten, muss der Arbeitgeber anderweitig die Grundversorgung sicherstellen.
Hierbei kann auch auf externe Personen als Ersthelfende zurückgegriffen werden, zum Beispiel Sicherheitspersonal, das oftmals eine Erste-Hilfe-Aus-bzw. Fortbildung nachweisen kann.
Homeoffice: Muss sich der Betrieb für Mitarbeiter im Homeoffice um die Erste Hilfe kümmern?
Da Ersthelfende erst ab zwei anwesenden Versicherten zur Verfügung stehen müssen, ist bei allein von zu Hause aus Arbeitenden kein Ersthelfer notwendig.
Arbeiten von zu Hause aus stellen in der Regel keine gefährliche Alleinarbeit dar. Deshalb ist es ausreichend, wenn die Möglichkeit besteht, erforderlichenfalls einen Notruf per Festnetz- oder Mobiltelefon absetzen zu können.
Führerschein: Sind Erste-Hilfe-Kurse für den Führerschein auch für den Betrieb gültig?
Beschäftigte, die einen Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein absolviert haben, können dann als betriebliche Ersthelfer bestellt werden, wenn
- der Kurs nicht älter als 2 Jahre ist und
- der Kurs von einer ermächtigten Ausbildungsstelle durchgeführt wurde (Siehe FAQ „Wer sind ermächtigte Ausbildungsstellen für die Erste Hilfe?“).
Weitere Informationen
Bereich Bahn
Frau Cannizzaro
Telefon: 069 47863-2452
Bereich Bund
Frau Lehmann
Telefon: 04421 407-1439
Allgemeine Fragen zur Ersthelferausbildung
Telefon:04421 407-1498
erste-hilfe@uv-bund-bahn.de
Tipp: Antworten zu weiteren Themen rund um die Erste Hilfe finden Sie in den DGUV Fachbereich Erste Hilfe.