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Biostoffe nach Biostoffverordnung

Biostoffe werden durch die Biostoffverordnung definiert als:

  • Mikroorganismen (insbesondere Bakterien, Viren, Pilze und Protozoen),
  • Zellkulturen tierischer und pflanzlicher Herkunft,
  • humanpathogene Endoparasiten,
  • gentechnisch veränderte Mikroorganismen, Zellkulturen, Endoparasiten,
  • Agenzien, die mit transmissibler spongioformer Enzephalopathie assoziiert sind (Prionproteine, z. B. als Erreger von BSE/Rinderwahnsinn),
  • Ektoparasiten,
  • technisch hergestellte, biologische Einheiten,

die bei Menschen Infektionskrankheiten sowie Erkrankungen auf Grund ihrer möglichen sensibilisierenden oder toxischen Wirkungen hervorrufen können oder sonstige gesundheitsschädigende Wirkungen haben.

Biostoffe werden nach ihrem Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingestuft:

Weitere Informationen zur Art und Einstufung von Biostoffen

Technische Regeln zur Einstufung, BAuA

Merkblätter Sichere Biotechnologie (B-Reihe), BG RCI

GESTIS-Biostoffdatenbank

Hinweise zu Biologischen Gefahren, Robert Koch-Institut

Informationen zum Suchbegriff: Biologische Arbeitsstoffe der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheit 

Die DGUV hat ein Infoblatt zur Vorbeugung gegenüber Infektionsgefahren für Einsatzkräfte von Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen beim Umgang mit asylsuchenden Personen heraus­gegeben.