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Lohnnachweis (Bereich Bahn)

Zum Ende eines jeden Jahres erhalten die bei der UVB versicherten Unternehmen aus dem Zuständigkeitsbereich Bahn eine Anfrage mit Hinweisen zum Lohnnachweis sowie zu den versicherten Personen für das jeweilige Geschäftsjahr. Dieser ist ein wichtiger Bestandteil der Beitragsberechnung.

Der Lohnnachweis ist im digitalen Lohnnachweisverfahren zu erstellen und muss bis zur gesetzlich festgelegten Abgabefrist, Mitte Februar des Folgejahres, erteilt werden. Bei verspäteter oder versäumter Meldung ist die UVB zur Schätzung des Lohnnachweises berechtigt.

Wer ist versichert?

Pflichtversichert kraft Gesetzes sind alle Beschäftigten ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Nationalität, Höhe des Einkommens und die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Zu den pflichtversicherten Personen zählen auch die im Ausland für das Unternehmen tätigen Arbeitnehmenden, sofern sie im Rahmen der Ausstrahlung Versicherungsschutz genießen.

Was bedeutet Beschäftigung?

Das ist die nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis. Als Beschäftigung gilt auch eine betriebliche Berufsbildung.

Das Bruttoarbeitsentgelt der Vorstandsmitglieder einer AG ist im Lohnnachweis nicht zu berücksichtigen, da für diesen Personenkreis der Versicherungsschutz nur noch über eine freiwillige Versicherung möglich ist, die wir gerne anbieten.

Welche Angaben werden benötigt?

Hinsichtlich der Angaben für die Geschäftsergebnisse der UVB bitten wir bei der Meldung zur Anzahl der beschäftigten Personen zum Jahresende sowie im Jahresdurchschnitt um eine Unterteilung in

  • Vollzeitbeschäftigte
  • Teilzeitbeschäftigte
  • geringfügig Beschäftigte.

Zur Ermittlung der Präventionskosten für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) und für die Beamten, die der DB AG und den hieraus ausgegliederten Unternehmen zugewiesen sind, sind zusätzliche Angaben im Lohnnachweis erforderlich. Hierzu gehören

  • die Anzahl aller im Unternehmen eingesetzten zugewiesenen Beamten
  • die Anzahl der im Berichtsjahr geleisteten Arbeitsstunden dieses Personenkreises

Nachweispflichtiges Entgelt

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Alle lohnsteuerpflichtigen Entgelte sind nachweispflichtig. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind darüber hinaus lohnsteuerfreie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit dem Entgelt hinzuzurechnen.

Höchstgrenze des nachweispflichtigen Arbeitsentgelts

Diese beträgt seit dem 1. Januar 2015 für Versicherte der Unfallversicherung Bund und Bahn pro Person das 2,3-fache der Bezugsgröße West. Für

  • 2025 lag diese bei 103.362 Euro,
  • 2024 lag diese bei 97.566 Euro,
  • 2023 lag diese bei 93.702 Euro,
  • 2022 lag diese bei 90.804 Euro,
  • 2021 lag diese bei 90.804 Euro,
  • 2020 lag diese bei 87.906 Euro und
  • 2019 lag diese bei 85.974 Euro.

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt. Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beitrag zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung.

Arbeitsentgeltkatalog

Weiterführende Erläuterungen zum Arbeitsentgelt finden Sie auch auf der Seite der DGUV unter Arbeitsentgeltkatalog.