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Rechtliche Grundlage der arbeitsmedizinischen Vorsorge bildet die „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge – ArbmedVV“.

Unterschieden wird zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist jeweils vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach in regelmäßigen Abständen zu veranlassen bzw. anzubieten.

Pflichtvorsorge

Pflichtvorsorge ist zum Beispiel bei Tätigkeiten mit besonders gefährlichen Stoffen zu veranlassen, wie sie im Anhang der ArbMedVV ausgewiesenen sind. Außerdem wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird oder - soweit die Gefahrstoffe hautresorptiv sind - eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht. Die Einzelheiten sind im Anhang der ArbMedVV Teil 1 Abs. 1 geregelt.

Angebotsvorsorge

Angebotsvorsorge ist zum Beispiel bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen anzubieten, wenn eine Exposition vorliegt, die über die allgemeine Grundbelastung der Umgebung hinausgeht und der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat. Die Liste der Gefahrstoffe und weitere Anlässe für Angebote zur Vorsorge finden Sie in Anhang Teil 1 Abs. 2 der ArbMedVV. Pflicht- und Angebotsvorsorge sind regelmäßig durchzuführen bzw. anzubieten.

Wunschvorsorge

Wunschvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin zu ermöglichen hat (§ 11 ArbSchG i. V. m. § 5a ArbMedVV).

Wegen der unterschiedlichen Detailregelungen kann hier nicht auf alles eingegangen werden. Lesen Sie deshalb die Einzelheiten in der ArbMedVV.

Nachgehende Versorgung

Die Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der GefStoffV, die nach langer Latenzzeit zu Gesundheitsstörungen führen können, ist Anlass zur regelmäßigen nachgehenden Vorsorge (Anhang 1 Abs. 3 ArbMedVV). Diese wird dem Beschäftigten lebenslang angeboten (§ 5 Abs. 3 ArbMedVV).

Die nachgehende Vorsorge wird durch die von der Unfallversicherung Bund und Bahn beauftragten Organisationsdienste „Gesundheitsvorsorge“ (GVS) und dem "Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen" (ODIN) auf Antrag des Arbeitgebers organisiert.

Der Beschäftigte muss mit dem Verfahren einverstanden sein.

Die Kosten übernehmen wir als UVB n. Hierzu gehören auch entstandenen Reisekosten.

Die Dienste erinnern die aus dem Berufsleben ausgeschiedenen Beschäftigten an ihre Termine und empfehlen einen in Wohnortnähe praktizierenden Facharzt. Sie werten Belastungs- und Untersuchungsergebnisse statistisch aus und wirken auf stetige Verbesserung der Standards hin.

Meldungen zur nachgehenden Vorsorge können über das Meldeportal der DGUV vorgenommen werden. Die UVB ist im Dropdown Menü unter der Nummer 240 zu finden.