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Spezielle Themen

Asbest oder asbesthaltige Stoffe
Asbest wurde im Baubereich vielseitig verwendet. Heute gilt hierfür ein Herstellungs- und Verwendungsverbot. Auch in Bereichen von Schleusen und Wehren wurden in der Vergangenheit asbesthaltige Beschichtungen zum Korrosionsschutz verwendet. Welche Maßnahmen im Wasserbau getroffen werden müssen, beantwortet das Akkordeon Asbestarbeiten.

Begasungen
Sollen Begasungen durchgeführt werden, so sind diese vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen. Erfahren sie mehr im Akkordeon Begasungen.

Tonerstaub
Mit Tonerstaub aus Laserdruckern und Kopierern haben wir uns intensiv auseinandergesetzt. Unsere Erkenntnisse haben wir im Akkorden Tonerstaub zusammengestellt.

Weiteres Informationsangebot
Als weitere Informationsquellen empfehlen wir Ihnen die unter dem Stichwort „Gefahrstoffe“ erhältlichen Broschüren Materialen aus unserem Mediencenter.

Asbestarbeiten

Gibt es eine Ausnahmegenehmigung für Asbestarbeiten?

Grundsätzlich besteht für Asbest oder asbesthaltige Stoffe ein Herstellungs- und Verwendungsverbot.

Ausnahmeregelungen bestanden nach alter Gefahrstoffverordnung lediglich für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Nicht geregelt waren bislang Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen beim Bauen im Bestand: wie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber. Hier schafft die am 5. Dezember 2024 in Kraft getretene Gefahrstoffverordnung nun mehr Klarheit.

Unter dem Begriff funktionale Instandhaltung werden neue Tätigkeiten zugelassen, die im Rahmen der laufenden Nutzung erforderlich sind, soweit mit diesen Tätigkeiten keine Instandsetzung asbesthaltiger Materialien verbunden ist.

Das Ausführen von Instandhaltungstätigkeiten ist nur zulässig, wenn

  • keine Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos durchgeführt werden,
  • das Ende der Nutzungsdauer des asbesthaltigen Materials nicht erreicht ist,
  • das Vorhandensein asbesthaltiger Materialien nicht kaschiert wird und
  • ein späteres vollständiges Entfernen des asbesthaltigen Materials nicht erschwert wird.

Instandsetzungsarbeiten an Bauwerken mit asbesthaltigem Korrosionsschutz, beispielsweise im Stahlwasserbau, dürfen nur noch durchgeführt werden, wenn diese Tätigkeiten im Bereich des geringen oder mittleren Risikos ausgeführt werden können.

Bei Verwendung emissionsarmer Verfahren mit oberflächenabtragendem asbesthaltigen Korrosionsschutzes mit zugelassenen Abtragungsverfahren nach DGUV-Information 201-012 „Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten" ist dieses gewährleistet. Dies gilt auch beim Lösen von Schrauben oder bei flächigem Entfernen vorhandener Beschichtungen mit anschließenden Schneid- und Schweißarbeiten.

Bei der Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren kann die erforderliche Qualifikation der aufsichtführenden Person durch die Teilnahme an einer spezifischen praxisbezogenen Fortbildungsmaßnahme nach Anhang I Nummer 3.6 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung(GefStoffV) erworben werden.

Neu stellt der Arbeitgeber sicher, dass bei Tätigkeiten mit Asbest nur Personen beschäftigt werden, die über eine notwendige Fachkunde nach Punkt 3 § 11 a Abs. 5 GefStoffV verfügen. Es gilt weiterhin das Erfordernis der Sachkunde für alle aufsichtführenden Personen. Für die Umsetzung der Qualifikationen wurde eine Übergangsfrist von 3 Jahren festgelegt. Neu ist die Sachkunde für Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen Materialien, wie z. B. für Gleisbauarbeiten mit Schotterbewegung oder im Tunnelbau.

Eine Mitteilung an uns über die geplanten Asbestarbeiten reicht aus, wenn die Instandhaltungsarbeiten an asbestbeschichteten Bauteilen mit einem zugelassenen Verfahren ausgeführt werden. Für die Meldung der Zeiten, an denen die Arbeiten durchgeführt werden, reicht eine formlose Anzeige eine Woche vor Beginn der Tätigkeiten. Möchten Sie hier auch ein Formblatt verwenden, können Sie die Anzeige für Asbestarbeiten nach TRGS 519 nutzen.

Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat eine Überleitungshilfe zur Anwendung der TRGS 519 bis zur Anpassung dieser TRGS an das Risikokonzept der Gefahrstoffverordnung erarbeitet und bekannt gegeben. Diese unterstützt bis zur Aktualisierung der TRGS 519 bei der Einstufung von Tätigkeiten in die Risikobereiche niedrig, mittel, hoch. Diese stellt eine Erweiterung zur Exposition-Risiko-Matrix in Anlage 9 der TRGS 519 dar und unterstützt bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen.

Die wichtigsten Informationen zu Tätigkeiten mit Asbest beim Bauen im Bestand sind in einem kurzen Videoclip Asbest in Bestandsgebäuden der BG BAU zusammengefasst.

Begasungen durchführen

Begasungen werden mit chemischen Stoffen durchgeführt, die ein hohes Gefährdungspotential für die menschliche Gesundheit besitzen. Deshalb ist es wichtig, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu kennen und zu beachten. Die vom Arbeitgeber durchzuführenden Schutzmaßnahmen bestimmen sich aus § 8 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung sowie Anhang I Nr. 4 der Verordnung. Wie diese Forderungen in der Praxis umzusetzen sind, ist - je nach Begasungsmittel - in den folgenden Technischen Regeln beschrieben:

  • Begasungen: TGRS 512
  • Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen: TRGS 513
  • Raumdesinfektion mit Formaldehyd: TRGS 522

Wer Begasungen durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Im Bundesbereich sind die Maßnahmen uns als UVB anzuzeigen. Voraussetzung für die Erlaubnis ist, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit aufweist und Inhaber eines Befähigungsscheines ist. Formulare für die Anzeige und für Freigabebescheinigungen, die Lehrgangsinhalte für den Erwerb der Sachkunde und Sicherheitschecklisten finden Sie in den Anhängen der aufgeführten Technischen Regeln.

Laserdrucker und Kopierer

Informationen zu Gesundheitsgefahren durch Laserdrucker und Kopierer

Forschungsergebnisse zeigen, es besteht keine Gesundheitsgefahr.
Immer wieder bringen die Medien beunruhigende Schlagzeilen. „Gefahren durch Tonerstaub aus Laserdruckern“, „Dreckschleuder im Büro“. Kein Wunder, dass Menschen verunsichert sind. Doch was wissen wir wirklich über Gefahren aus diesen Geräten?

Allen Schreckensmeldungen zum Trotz: Wenn die richtigen Geräte angeschafft und vernünftig betrieben werden, droht keine Gesundheitsgefahr.

Wenn Sie die Empfehlungen der DGUV Information 215-410 Bildschirm- und Büroarbeitsplätze befolgen, arbeiten Sie auf der sicheren Seite.

Besonders vor Tonerstaub-Partikeln mit wenigen Nanometern Durchmesser wird oft gewarnt. Diese winzigen Teilchen sollen über die Lunge in den Blutkreislauf gelangen können und so im menschlichen Körper Schaden anrichten. Viele Untersuchungen fanden „ultrafeine Partikel“, oft wurde bei diesen Studien aber ein ganz wichtiger Punkt übersehen: Diese „Nanopartikel“ sind größtenteils keine Staub-Partikel. Neuere Forschungen und auch unsere eigenen Untersuchungen zeigen: Es handelt sich in Wirklichkeit fast vollständig um winzige Flüssigkeitströpfchen.

Diese Tröpfchen stammen nur zu einem geringen Teil aus dem Tonerpulver und größtenteils aus dem Papier und möglicherweise auch aus Schmierstoffen der Drucker-Hardware. Sie enthalten nur sehr geringe Mengen an Schadstoffen.

Beim Drucken entsteht zweifellos auch ein wenig Staub. Dieser Staub ist aber größer und kann nicht wie „Nano-Partikel“ direkt in das Blut gelangen. Nach allem, was wir wissen, ist auch in dem gröberen Staub kein Toner nachzuweisen. Der überwiegende Teil dieses Staubs stammt aus dem bedruckten Papier. Wir konnten nachweisen, dass dieser gröbere Staub sich sehr schnell absetzt und deshalb die Büroluft nicht zusätzlich belastet.

Die Feinstaubbelastung Ihres Büros hängt vor allem von zwei Einflüssen ab: wie viel Feinstaub mit der Außenluft hereinkommt und wie viele Personen sich in Ihrem Büro aufhalten. Ihr Laserdrucker trägt praktisch nichts zum Feinstaub in Ihrer Büroluft bei.

Welche Laserdrucker sollen wir uns kaufen?

Seit einigen Jahren gibt es verschiedene Prüfzeichen, an denen Sie Drucker erkennen können, die beim Drucken möglichst wenig Schadstoffe freisetzen. Achten Sie zum Beispiel auf den „Blauen Engel“, das Umweltzeichen des Umweltbundesamtes. Oder auf das Zeichen „BG-Prüfzert“ der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Auch Drucker, die das Qualitätszeichen der Landesgewerbeanstalt Bayern (LGA) tragen, drucken so sauber, wie es heute technisch möglich ist.

Empfehlung des Umweltbundesamtes