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Um wirksam zu werden, muss ein Schriftstück dem Empfänger bekanntgegeben werden. Die Zustellung eines Dokumentes kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn beispielsweise der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Die UVB veröffentlicht ihre Bekanntmachungen an dieser Stelle.