Unfallanzeige bei psychisch belastenden Ereignissen
Sind Versicherte einem Ereignis ausgesetzt, das eine psychische Gesundheitsstörung hervorrufen könnte oder hervorgerufen hat, z. B.
- Bedrohung des eigenen Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit,
- eigene schwere körperliche Schädigung,
- absichtliche Verletzung oder Schädigung der Person,
direkte Konfrontation mit schwer entstellten, sterbenden oder toten Personen,
- gewaltsamer oder plötzlicher Verlust einer nahestehenden Person,
- direkte Beobachtung von Gewalt,
ist ebenso eine Unfallanzeige zu übersenden, damit wir die individuelle Situation bewerten und bei Bedarf eine psychologische Versorgung in die Wege leiten können.
Wenn kein akuter Behandlungsbedarf besteht, genügt zunächst die interne Dokumentation des Ereignisses, zum Beispiel im Meldeblock oder dem Formblatt der Unfallanzeige, die Sie dann intern verwahren. Hierbei ist eine möglichst genaue Beschreibung zu folgenden Fragen wichtig: Wie genau war die Person in das Ereignis involviert (Beteiligter, Augenzeuge, durch Erzählen, …), welche Reaktion hat die Person gezeigt.
Nicht bei allen traumatischen Ereignissen sind sofort psychische Beschwerden feststellbar, sondern treten erst mit Verzögerung auf. Ein traumatisches Ereignis kann jedoch zunächst auch körperliche Reaktionen hervorrufen (Schockzustand, Schweißausbruch, Blässe,…) oder sich auch mit einem der Situation eher unerwarteten „guten Funktionieren“ äußern, also mit einem Verhalten was zwar vordergründig keine Beeindruckung darstellt, aber doch eher unerwartet scheint. Auch solche Zustände sollten dokumentiert werden.
Sollte es zu einem späteren Zeitpunkt zu Belastungsreaktionen kommen, kann dann die Übersendung der Unfallanzeige nachgeholt werden.
Wenn Sie direkt nach dem Ereignis im Gespräch mit der betroffenen Person feststellen, dass diese sich nicht gut fühlt und nach subjektivem Eindruck ärztlich betreut werden sollte, dann sprechen Sie die Empfehlung aus, einen D-Arzt oder einen Facharzt für Neurologie/Psychiatrie aufzusuchen.